Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 37 Bildschirmarbeit- DOKTUS (2024)

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 37 Bildschirmarbeit- DOKTUS (1)

  • Sehtests für die Mitarbeiter

  • Als Erstuntersuchung für die Angestellten und Nachuntersuchung

  • Zum Nachweis für Behörden & Berufsgenossenschaften

  • Unkomplizierte und schnelle Terminkoordinierung

  • Datenschutz garantiert: Medizinische Befunde gehen ausschliesslich an die untersuchte Person

  • ab 65 EUR* pro Mitarbeiter in der Gruppenuntersuchung

    für Betriebe aller Größen

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Arbeitsmedizinische Vorsorge Bildschirmarbeit (ehemals G 37)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeit (ehemals G 37) dient der Früherkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Bildschirmarbeit. Beschäftigte, die täglich drei oder mehr Stunden am Monitor arbeiten, sind einem erhöhten Risiko für Augenbeschwerden oder Augenerkrankungen ausgesetzt. Die Belastungen der Augen und des Sehvermögens durch die Arbeit am Monitor stehen daher im Fokus der Untersuchung. Mit verschiedenen Sehtests kann der Betriebsarzt ermitteln, welche dem Arbeitsplatz und der Sehstärke angepasste Sehhilfe nötig ist. Doch auch Fehlbelastungen bei ergonomischen Mängeln der Arbeitsplatzgestaltung sind Gegenstand der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Denn Bildschirmarbeit kann auch zu Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates führen, häufige Symptome hierfür sind Rücken- und Nackenschmerzen.

Die Untersuchung richtet sich an alle Arbeitnehmer*innen, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit an Bildschirmgeräten arbeiten.

Betroffen sind hiervon nicht nur Büroangestellte im klassischen Sinn. PC-Arbeit ist wichtiger Bestandteil der meisten beruflichen Tätigkeiten. Die arbeitsmedizinische Untersuchung Bildschirmarbeit (ehemals G 37) ist daher eine der gängigsten betrieblichen Vorsorgeuntersuchungen.

Verlauf der Untersuchung
Nach Anfrage des Unternehmens bei DOKTUS – die Betriebsärzte wird zunächst die Anzahl der zu untersuchenden Mitarbeiter*innen abgefragt. Dann wird besprochen, wo der Untersuchungstermin stattfinden kann: vor Ort beim Kunden oder in den Praxisräumen von DOKTUS. Im nächsten Schritt wird ein Termin vereinbart sowie der ungefähre zeitliche Rahmen festgelegt. Der Kunde erhält von DOKTUS eine Blanko- Teilnehmerliste, die ausgefüllt zurückgeschickt wird. Zum vereinbarten Termin werden dann die Untersuchungen durchgeführt.

Inhalte der Untersuchung
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeit (ehemals G 37) wird von einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt durchgeführt. Im Gegensatz zu Augenärzten sind Betriebsmediziner mit den konkreten Arbeitsplatzbedingungen vertraut.
Bei den Beschäftigten wird in verschieden Sehtests deren Sehfähigkeit geprüft. Im Rahmen dieser speziellen Untersuchung werden getestet:

  • Sehschärfe in Nähe und Ferne und Bildschirmabstand, ggf. mit vorhandener Sehhilfe
  • Phorie ( mögliche Fehlstellung der Augen)
  • Stereopsis ( Untersuchung räumliches Sehen)
  • Zentrales Gesichtsfeld
  • Farbensinn

Dem Sehtest geht eine allgemeine Untersuchung voraus. Im Rahmen der Anamnese stellt der Betriebsarzt Fragen zu bestehenden Vorerkrankungen, zu Beschwerden und Erkrankungen der Augen sowie des Bewegungsapparates. Auch Bluthochdruck, Stoffwechselerkrankungen und neurologische Störungen sowie die Behandlung mit Medikamenten sind Bestandteil der ärztlichen Befragung. Im Arztgespräch werden auch die konkreten Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz erörtert. Mit den eingeleiteten Maßnahmen, etwa dem Tragen einer angepassten Bildschirmbrille, sollen auftretende Beschwerden effektiv beseitigt werden.

In unklaren Fällen wird eine Ergänzungsuntersuchung fällig.

Die G 37 ist eine Angebotsuntersuchung

Laut Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer*innen an Bildschirmarbeitsplätzen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Angebotsvorsorge anzubieten (§5 ArbMedVV). Die Angebotsuntersuchung wird während der beruflichen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen wiederholt beziehungsweise bei auftretenden arbeitsplatzbezogenen Problemen angeboten.

Eine Erstvorsorge findet innerhalb von drei Monaten vor Beschäftigungsbeginn statt, die erste Nachuntersuchung spätestens nach 12 Monaten, weitere regelmäßige Angebotsvorsorgen sollten im Intervall von 36 Monaten erfolgen.

Arbeitnehmer*innen haben per Gesetz ein Recht auf die Vorsorge. Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) drohen dem Arbeitgeber Bußgelder von bis zu 5.000 €, wenn die Angebotsvorsorge trotz Aufforderung nicht angeboten wird.

Arbeitnehmer*innen können allerdings selbst entscheiden, ob sie das Angebot zur Vorsorge annehmen oder nicht. Es entstehen den Beschäftigten keine Nachteile, wenn sie die Angebotsvorsorge ablehnen.

Wichtiger Hinweis: Generell richtet sich die Untersuchung an alle Arbeitnehmer*innen an Bildschirmarbeitsplätzen. Es handelt sich also nicht um eine Eignungsuntersuchung, die auf Grund der Ergebnisse über eine Einstellung entscheidet. Vielmehr soll Beschäftigten mit Sehschwäche durch geeignete Maßnahmen (z. B. Bildschirmbrille) eine beschwerdefreie Arbeit am Bildschirm ermöglicht werden.

So verläuft die Vorsorge Bildschirmarbeit

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Allgemeine Informationen zur Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeit kann krank machen. Die Arbeit am Monitor spielt in der zunehmend digitalisierten Welt eine zentrale Rolle. Kaum eine Berufsgruppe, die nicht mit PC-Arbeit zu tun hat. Die Arbeit am Rechner birgt scheinbar weniger Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten im Vergleich zu körperlich belastender Arbeit. Dennoch ist gerade bei der Bildschirmarbeit eine Zunahme berufsbedingter Erkrankungen zu beobachten. Zu langes Sitzen vor dem Rechner kann zu physischen und psychischen Beeinträchtigungen führen.

Um den betrieblichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber die Bildschirmarbeit entsprechend organisieren und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dies kann beispielsweise Beleuchtung, Bestuhlung oder die Auswahl des Monitors betreffen.

Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung, die zusammen mit dem Betriebsarzt erstellt wird. Diese Regelungen gelten auch für Telearbeitsplätze, die eingerichteten Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Angestellten. In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind die wichtigsten ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für Bildschirmarbeit aufgelistet.

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