BVA * G 37 - Bildschirm-Arbeitsplätze (2024)

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchung Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37)

Ausgabe: 06.1993

BVA * G 37 - Bildschirm-Arbeitsplätze (1)Zur Homepage des BVA

1 Anwendungsbereich

Diese Grundsätze geben Anhaltspunkte für gezieltearbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um Gesundheitsbeschwerden (siehe6.3), die durch die Tätigkeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen (siehe6.1) entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben dieAuswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach demBerufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 "Bildschirm-Arbeitsplätze"(ZH 1/600.37).

2 Untersuchungsarten

2.1 Erstuntersuchung

vor Aufnahme einer Tätigkeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen

2.2 Nachuntersuchungen

während dieser Tätigkeit

2.3 Nachgehende Untersuchungen

entfällt

BVA * G 37 - Bildschirm-Arbeitsplätze (2)

3 Erstuntersuchung

3.1 Allgemeine Untersuchung

3.1.1 Feststellung der Vorgeschichte

Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

unter anderem

  • Augenbeschwerden und Augenerkrankungen
  • Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates
  • neurologische Störungen
  • Stoffwechselerkrankungen
  • Bluthochdruck
  • Dauerbehandlung mit Medikamenten

Arbeitsanamnese:

unter anderem

  • Arbeitsplatz
  • Arbeitsaufgabe
  • Arbeitseinweisung
  • Arbeitszeit

3.1.2 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Nur bei entsprechenden Auffälligkeiten oder Beschwerden

3.2 Spezielle Untersuchung

3.2.1 Siebtest

(durch ermächtigten Arzt)

  • Sehschärfe
  • Ferne: ohne Sehhilfe bzw. bei Fehlsichtigkeiten mit einer Sehhilfe
  • Nähe: arbeitsplatzbezogen (im allgemeinen bei den Prüfentfernungen 33 cm und 55 cm) ohne Sehhilfe bzw. bei Fehlsichtigen mit der am Arbeitsplatz getragenen Sehhilfe
  • Stereopsis (räumliches Sehen)
  • Phorie (Stellung der Augen)
  • Farbensinn (bei Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen)
  • Zentrales Gesichtsfeld

Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale beim Siebtest sind inder Tabelle 1, die Ubersicht über Verfahren in der Tabelle 2niedergelegt.

Tab. 1: Mindestanforderungen an im Siebtest zu prüfende Merkmale (siehe3.2.1 bzw. 4.3.1)

Merkmal Mindestanforderungen nach 3.2.1 und 4.3.1
Sehschärfe Ferne 0,8/0,8
Sehschärfe Nähe
im allgemeinen bei 33 cm 0,8/0,8
im allgemeinen bei 55 cm 0,8/0,8
Stereopsis regelrecht
Phorie regelrecht
Farbensinn regelrecht
zentrales Gesichtsfeld regelrecht

Tab. 2: Übersicht über die im Siebtest anzuwendenden Verfahren(siehe 3.2.1 bzw. 4.3.1)

Merkmal Geräte bzw. Verfahren
Sehschärfe Ferne Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Sehschärfe Nähe Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Phorie Testgeräte
Stereopsis Testgeräte
Farbensinn Farbentafeln (z.B. lshihara) oder Testgeräte
zentrales Gesichtsfeld Standard-Tafel

a) Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe erfüllt

  • Sehschärfe beider Augen >= 1,0 (Ferne und Nähe): keine gesundheitlichen Bedenken (siehe 3.3.3)
  • Sehschärfe mindestens eines Auges >= 0,8 (Ferne und Nähe): keine gesundheitlichen Bedenken (siehe 3.3.3) verbunden mit der Empfehlung an den Untersuchten, einen Augenarzt aufzusuchen

b) Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe nicht erfüllt

  • Sehschärfe beider Augen < 0,8 (Ferne und Nähe): keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bemerkung: "Untersuchung innerhalb von 3 Monaten durch einen Augenarzt nach Wahl des Untersuchten" (siehe 3.3.2), danach erneuter Siebtest (Sehschärfe, Stereopsis und Phorie):
    • Mindestanforderungen erfüllt: Keine gesundheitlichen Bedenken (siehe 3.3.3)
    • Mindestanforderungen nicht erfüllt: Ergänzungsuntersuchung durch einen ermächtigten Augenarzt (siehe 3.2.2)

c) Mindestanforderungen bezüglich Phorie, Stereopsis, ZentralesGesichtsfeld oder ggf. Farbensinn erfüllt: keine gesundheitlichenBedenken (siehe 3.3.3)

d) Mindestanforderungen bezüglich Phorie, Stereopsis, ZentralesGesichtsfeld oder ggf. Farbensinn nicht erfüllt:

  • Ergänzungsuntersuchung durch einen ermächtigten Augenarzt (siehe 3.2.2)

3.2.2 Ergänzungsuntersuchung

(durch einen ermächtigten Augenarzt)

  • Anamnese (siehe 3.1.1)
  • Refraktionsbestimmung und Prüfung der Sehschärfe für Ferne und Nähe (siehe Siebtest 3.2.1) bei Verdacht auf latente Brechungsfehler, ggf. in Akkommodationslähmung
  • Untersuchung von Stellung und Beweglichkeit der Augen bei Blick in Ferne und Nähe. Vollständige Prüfung des beidäugigen Sehaktes (Simultansehen, Fusion und Stereosehen)
  • Prüfung des peripheren und zentralen Gesichtsfeldes
  • Prüfung des Farbensinns mit Bestimmung des Anomalquotienten
  • Erhebung des organischen Befundes aller Augenabschnitte
  • Messung des Augeninnendrucks bei über 40jährigen und bei begründetem augenärztlichen Verdacht
  • Zusätzliche Untersuchungen bei begründetem augenärztlichen Verdacht im Hinblick auf Arbeitsplatz und Arbeitsaufgabe

Untersuchungsbefunde, Diagnose und die sich daraus ergebendeaugenärztliche Beurteilung dürfen nur dem ermächtigten Arzt undnur mit Einwilligung des Versicherten mitgeteilt werden. Der ermächtigteArzt hat unter Einbeziehung der augenärztlichen Beurteilung dieärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber (siehearbeitsmedizinische Kriterien 3.3) auszustellen.

3.3 Arbeitsmedizinische Kriterien

3.3.1 Gesundheitliche Bedenken

3.3.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken

siehe auch 3.3.2

Personen mit

  • schwerwiegenden Gesundheitsschäden, z.B. des Bewegungsapparates, wenn kein Ausgleich geschaffen werden kann
  • deutlicher Einschränkung des Sehvermögens, wenn kein Ausgleich geschaffen werden kann

3.3.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken

Personen mit den unter 3.3.1.1 genannten Erkrankungen, soweit eineWiederherstellung zu erwarten ist

3.3.2 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

Personen mit

  • schwerwiegenden Gesundheitsschäden, z.B. des Bewegungsapparates, wenn ein Ausgleich geschaffen werden kann
  • deutlicher Einschränkung des Sehvermögens, wenn ein Ausgleich geschaffen werden kann
  • Erkrankungen nach 3.3.1.1 bei
  • verkürzten Nachuntersuchungsfristen
  • ärztlicher Therapie
  • individueller Arbeitsplatzgestaltung

Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung inZusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde undSehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.

3.3.3 Keine gesundheitlichen Bedenken

Alle anderen Personen, Einäugigkeit schließt Arbeit anBildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus.

4 Nachuntersuchungen

4.1 Nachuntersuchungsfristen

4.1.1 Erste Nachuntersuchung

  • vor Ablauf von 60 Monaten
  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten

4.1.2 Weitere Nachuntersuchungen

  • vor Ablauf von 60 Monaten
  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten

4.1.3 Vorzeitige Nachuntersuchung

  • nach Erkrankungen mit Anlaß zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung (siehe 3.3.1.1)
  • auf Wunsch eines Arbeitnehmers, der unabhängig vom Ergebnis vorangegangener Untersuchungen über Beschwerden klagt, die arbeitsplatzbezogen sein könnten
  • nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen, z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken

4.2 Allgemeine Untersuchung

4.2.1 Zwischenanamnese (siehe 3.1.1

4.2.2 im Hinblick auf die Tatigkeit (siehe 3.1.2)

4.3 Spezielle Untersuchung

4.3.1 Siebtest (siehe 3.2.1)

4.3.2 Ergänzungsuntersuchung (siehe 3.2.2)

4.4 Arbeitsmedizinische Kriterien (siehe 3.3)

5 Nachgehende Untersuchungen

entfällt

6 Ergänzende Hinweise

6.1 Begriffsbestimmungen

Ein Bildschirm ist ein Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oderzur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

Ein Bildschirm-Arbeitsplatz umfaßt ein Bildschirmgerät, das ggf.mit einer Tastatur oder einer Datenerfassungsvorrichtung und/oder einer dieMensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalenZusatzgeräten, Anlagenelementen einschließlich Diskettenlaufwerk,Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und Arbeitstisch oderArbeitsfläche ausgerüstet ist sowie die unmittelbareArbeitsumgebung.

Ein Arbeitnehmer an einem Bildschirm-Arbeitsplatz ist jeder, dergewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit*ein Bildschirmgerät benutzt.

* Unter gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalenArbeit sind Arbeiten zu verstehen, die z.B. ohne Bildschirm nicht zu erledigensind.

6.2 Ermächtigungen

Untersuchungen nach 3.1 und 3.2.1 sowie 4.2 und 4.3.1 sind durchermächtigte Ärzte durchzuführen.

Untersuchungen nach 3.2.2 sowie 4.3.2 sind durch ermächtigteAugenärzte durchzuführen.

6.3 Gesundheitsbeschwerden

Je nach Intensität und Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerätkönnen bei nicht ausreichendem Sehvermögen oder bei ergonomischungenügend gestalteten Bildschirm-Arbeitsplätzen asthenopischeBeschwerden, wie z. B. Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen,Flimmern vor den Augen oder Beschwerden durch körperliche Fehlhaltungen,auftreten.

6.4 Arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen

Ist nach 3.2.1, 3.2.2, 4.3.1 oder 4.3.2 eine spezielle arbeitsplatzbezogeneKorrektur der Augen erforderlich, so muß diese entsprechend der durchden Arbeitsplatz vorgegebenen Sehabstände erfolgen.

6.5 Rechtsgrundlagen für spezielle arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen

§ 2 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1)

Abschnitt 5 der "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze imBürobereich" (ZH 1/618)

6.6 Literatur

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften: Richtlinie desRates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und desGesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (FünfteEinzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG(90/270/EWG)

Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich"(ZH 1/618)

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge"Bildschirm-Arbeitsplätze" (ZH 1/600.37)

Herausgeber:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg

Federführung:
Ausschuß ARBEITSMEDIZIN, Arbeitsgruppe 1.9 "Bildschirm-Arbeitsplätze"

Stand: 05.09.98
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Job: Internal IT Coordinator

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